Umlaufbeschluss
Bei einem Umlaufbeschluss handelt es sich um einen Beschluss, welcher außerhalb der Eigentümerversammlung vorgenommen wird.
Im Gegensatz zur Eigentümerversammlung, zu der (soweit vorhanden) durch den amtierenden Verwalter eingeladen wird, kann das schriftliche Umlaufverfahren durch jeden Eigentümer, den Verwalter, den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats sowie dessen Vertreter eingeleitet werden und ist zeitlich nicht auf die Eigentümerversammlung begrenzt.
Abweichend vom Mehrheitsbeschluss gemäß § 23 Abs. 1 WEG, welcher nur die Mehrheit der Stimmen während einer Eigentümerversammlung benötigt, wird für das Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses nach § 23 Abs. 3 WEG die schriftliche Zustimmung aller Eigentümer, welche im Grundbuch eingetragen sind, benötigt.
Im Zuge des Umlaufbeschlusses entfällt ein etwaiges Stimmrechtsverbot für Wohnungseigentümer, die wegen bestehender Interessenkonflikte vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Hierfür ist es nicht relevant, ob der Initiator jeden Eigentümer einzeln anschreibt und um schriftliche Zustimmung bittet oder das Schreiben mit dem Beschlussantrag einem Eigentümer mit Bitte um Weiterleitung an die weiteren Mitglieder der Eigentümergemeinschaft übergibt. Dieses Schreiben muss unmissverständlich klarstellen, dass hier eine verbindliche Entscheidung, über den im Beschlussantrag formulierten Sachverhalt, getroffen wird.
Nach Erhalt der schriftlichen Zustimmungserklärungen aller Eigentümer, erreicht der Beschluss jedoch erst die bindende Rechtswirksamkeit, nachdem der Initiator allen Eigentümern das Beschlussergebnis, dass der Beschluss bestandskräftig sei (BGH, Beschluss v. 23.8.2001, V ZB 10/01, ZMR 2001, 809), mitgeteilt hat. Die Verkündung über die Beschlussfassung kann entweder durch ein entsprechendes Rundschreiben an alle betroffenen Eigentümer oder durch einen Aushang erfolgen (Merle, in Bärmann, 10. Auflage, § 23 Rz. 103).
Sollte einer der Eigentümer dem Umlaufbeschluss nicht zugestimmt haben, so ist dieser nach der überwiegenden Rechtsprechung mangels Allstimmigkeit gescheitert, da § 23 Abs. 3 WEG nicht abdingbar ist (Bay OLG), Beschluss vom 19.09.2001, Az.: 2 Z BR 89/01). In diesem Fall wäre der Umlaufbeschluss auch dann unwirksam, wenn der Initiator diesen als zustande gekommen verkündet hat.
Genau wie die während der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, muss auch der Umlaufbeschluss zur Beschlusssammlung genommen werden.
Die einmonatige Anfechtungsfrist (nach § 46 Abs. 1 WEG) des Umlaufbeschlusses beginnt an dem Tag, an dem das Beschlussergebnis den Wohnungseigentümern bekannt gegeben wurde.
Inwiefern ein Umlaufbeschluss praktikabel oder lohnenswert ist, hängt von vielen Faktoren ab (z. B. Komplexität des Sachverhalts, Größe der WEG, Homogenität / Heterogenität der Eigentümerstruktur).